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Archiv für die Kategorie ‘Initiativtext’

Entwurf für eine Geld- und Finanzmarktverfassung (Stand 13.Mai 2011)

1. Januar 1111 5 Kommentare

 

Hier finden Sie die gut verständlichen Erläuterungen zum folgenden Entwurf eines Initiativtextes:
Plattform für eine neue Geld- und Finanzmarktverfassung  (PDF).

 

Artikel 99 Geld und Finanzmarkt

  1. Der Bund gewährleistet die Versorgung der Wirtschaft mit Geld, Kredit und Finanzdienstleistungen. Er ordnet die Finanzmärkte. Er kann dabei vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
  2. Der Bund erlässt Vorschriften über Banken, Börsen und andere Finanzdienstleister; er regelt die Voraussetzungen und Grenzen ihrer Geschäftstätigkeit. Er bestimmt die Aufgaben von Banken und anderen Finanzdienstleistern im Gesamtinteresse des Landes. Er trägt dabei der besonderen Aufgabe und Stellung der Kantonalbanken Rechnung.
  3. Das Gesetz regelt insbesondere
  • a. die Abgrenzung zwischen Zahlungsmitteln und Finanzanlagen
  • b. die Beschränkung des Eigenhandels
  • c. die Zulassungsbedingungen für Finanzdienstleistungen
  • d. die Treuhandpflichten der Finanzdienstleister.

Artikel 99a Geldordnung

  1. Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht das Recht zur Schöpfung von gesetzlichem Zahlungsmittel zu. Gesetzliche Zahlungsmittel sind Münzen, Banknoten und Buchgeld.
  2. Die Schaffung und Verwendung anderer Zahlungsmittel für besondere Zwecke bedarf einer Bewilligung des Bundes.

Artikel 99b Nationalbank

  1. Die Schweizerische Nationalbank ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie führt als unabhängige Zentralbank eine Geld-, Kredit- und Währungspolitik, die dem Gesamtinteresse des Landes dient; sie ist in der Erfüllung ihrer Aufgaben nur dem Gesetz verpflichtet.
  2. Das Gesetz überträgt die Gewährleistung der gesamtwirtschaftlich erforderlichen Geldmenge an die Schweizerische Nationalbank. Es weist die Kreditvergabe und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs privaten und öffentlichen Finanzdienstleistern zu. Die Schweizerische Nationalbank kann den Finanzdienstleistern einen Leistungsauftrag erteilen.3
  3. Die Schweizerische Nationalbank steuert die Geldmenge unter Berücksichtigung des erforderlichen Kreditvolumens. Sie gibt neu geschaffenes Geld schuldfrei und zinslos an Bund, Kantone und steuerpflichtige natürliche Personen sowie als verzinsliche Darlehen an die Finanzdienstleiter aus. Das Gesetz bestimmt die Kriterien.
  4. Die Schweizerische Nationalbank setzt Mindestanlagefristen für Finanzanlagen im Publikumsverkehr und im Interbankenverkehr fest.
  5. Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Reserven.
  6. Der Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank geht zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone.

Übergangsbestimmung zu den Artikeln 99 bis 99b (Geld und Finanzmarkt, Geldordnung und Nationalbank):

  1. Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 99 sind bis zum … zu erlassen. Sie sehen vor, dass am Stichtag des Inkrafttretens alles Buchgeld zu gesetzlichem Zahlungsmittel und zu entsprechenden Verbindlichkeiten der Finanzdienstleister gegenüber der Schweizerischen Nationalbank wird. Die Finanzdienstleister führen Buchgeld auf Konten ausserhalb ihrer Bilanz. Es fällt nicht in die Konkursmasse. Die Finanzdienstleister saldieren das Buchgeld ihrer Kunden auf Zahlungsverkehrskonten bei der Schweizerischen Nationalbank.
  2. Die Schweizerische Nationalbank sorgt dafür, dass in der Übergangszeit weder Geldknappheit noch Geldschwemme entsteht.

Anhang 1: Alter Wortlaut der Bundesverfassung
Art. 98 Banken und Versicherungen

  1. Der Bund erlässt Vorschriften über das Banken- und Börsenwesen; er trägt dabei der besonderen Aufgabe und Stellung der Kantonalbanken Rechnung.
  2. Er kann Vorschriften erlassen über Finanzdienstleistungen in anderen Bereichen.
  3. Er erlässt Vorschriften über das Privatversicherungswesen.

Art. 99 Geld- und Währungspolitik

  1. Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu.
  2. Die Schweizerische Nationalbank führt als unabhängige Zentralbank eine Geld- und Währungspolitik, die dem Gesamtinteresse des Landes dient; sie wird unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet.
  3. Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold gehalten.
  4. Der Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank geht zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone.

Anhang 2: Neuer Artikel 98 der Bundesverfassung (nicht gestrichener Teil aus der alten Bundesverfassung)
Artikel 98 Versicherungswesen
Der Bund erlässt Vorschriften über das Privatversicherungswesen.
(Rest gestrichen)

Kategorien:Initiativtext
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